Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Der Makler versichert, im Rahmen seiner Versicherungsvertriebstätigkeit stets ehrlich, redlich und professionell und im bestmöglichem Interesse seines Mandanten zu handeln.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.) Der Versicherungsmaklervertrag, unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Versicherungsmaklervertrag ausdrücklich benannten privatrechtlichen Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit des Maklers ausdrücklich gewünscht wird. Eine anderweitige oder weiter-gehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung im Zusammenhang mit der gesetzlichen Sozialversicherung nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

2.) Dem Mandanten ist bekannt, dass Versicherungsschutz nicht mit Abschluss des Versicherungsmaklervertrages entsteht, sondern erst, wenn ein rechtswirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

§ 2 Stellung des Maklers

Der Makler ist selbstständiger und unabhängiger Versicherungsvermittler gemäß § 34d der GewO und steht rechtlich und wirtschaftlich auf der Seite seines Mandanten, dessen Interessen er weisungsgemäß wahrnimmt. Er über-nimmt für den Mandanten die Vermittlung oder in Stellvertretung den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Erklärungen, die er im Auftrage seines Mandanten an die Versicherer weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet.

§ 3 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Tätigkeit des Maklers

1.) Es kann gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auch auf bereits beim Abschluss dieses Vertrages bestehende Versicherungsverhältnisse erstrecken soll.

2.) Eine Beratungsanfrage verpflichtet den Makler noch nicht zu einer Annahme des Auftrages oder zu einem unverzüglichen Tätig werden. Eine Tätigkeitsverpflichtung entsteht erst nach Erteilung einer Übernahmebestätigung oder durch die Übersendung von entsprechenden Angeboten durch den Makler.

3.) Dem Makler steht eine angemessene Zeit zur Verfügung, um die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Ist die Vermittlung eines Versicherungsvertragsverhältnisses für den Mandanten von besonderer Eilbedürftigkeit, hat er den Makler hie-rauf gesondert und deutlich hinzuweisen.

4.) Bei der Bearbeitung der Vermittlungsanfrage wird nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der vom Mandanten mitgeteilte Sachverhalt wird als vollständig und wahrheitsgemäß als Beratungsgrundlage unterstellt.

§ 4 Pflichten des Mandanten

1.) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Makler eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- oder Rechtsverhältnisse oder der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für den jeweiligen Versicherungsschutz relevant sein könnten. Der Makler ist nicht verpflichtet, derartige Informationen auf eigene Initiative einzuholen oder sich über die Verhältnisse des Mandanten informiert zu halten. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, worauf der Mandant hiermit ausdrücklich hingewiesen wird.

2.) Leitet der Makler die für den Mandanten erstellten Unterlagen, insbesondere die Versicherungspolicen und Bedingungswerke oder Prämienrechnungen des Versicherers dem Mandanten zur Kenntnisnahme zu, ist der Mandant verpflichtet, diese selbst auf sachliche Richtig- und Vollständigkeit zu überprüfen und auf etwaige Fehler, Abweichungen vom Antragsinhalt oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.

3.) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Maklers nur mit dessen schriftlicher vorheriger Einwilligung an Dritte weiterzugeben. Für eigene Analysen und individuell erstellte Konzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in Anspruch. Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

4.) Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, die Erfüllung von Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

5.) Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine ge-wünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer aus-schließlich über den Makler zu führen.

§ 5 Anschrift, fristgebundene Erklärungen

1.) Als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit dem Mandanten gilt die Postanschrift, die bei der Auftragserteilung bzw. des letzten Nachtrags zum Maklermandat angegeben wurde, sofern nicht der Mandant dem Makler schriftlich eine neue Anschrift mitgeteilt hat.

2.) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist oder ein Rechtsanspruch für den Mandanten gewahrt werden, erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese Erklärung durch den Makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung mit dem mutmaßlichen Einverständnis des Mandanten abgegeben werden kann, wenn der Makler die erforderliche Information besitzt. Zur Beachtung von Fristen, die dem Mandanten im Zu-sammenhang mit den Versicherungsverträgen oder deren Abschluss vom Versicherer oder von Dritten gesetzt wurden und von denen der Makler keine Kenntnis hat und auch nicht haben konnte, wird der Makler hierdurch nicht verantwortlich.

§ 6 Aufgaben des Maklers

6.1 Der Makler übernimmt durch diesen Vertrag folgende Aufgaben:

1.) Die Ermittlung der Mandantenwünsche und Bedürfnisse durch Befragen des Mandanten, Beraten des Mandanten einschließlich einer persönlichen Empfehlung, Begründung des Ratschlages und Dokumentation, im Einzelnen:

2.) Die Auswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten, welche den mitgeteilten Mandanten-wünschen und Bedürfnissen entsprechen können. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten sowie Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine eigene Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt des Weiteren nur diejenigen Versicherer, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Provision für seine Tätigkeiten bezahlen. Der Makler wird dem Mandanten mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage er seine Auswahl getroffen und welche Versicherer er in die Auswahl einbezogen hat.

3.) Die Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich der Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme, Wünsche und Bedürfnisse des Mandanten, dabei werden sowohl die Komplexität der in Betracht kommenden Versicherung, als auch die jeweilige Situation des Mandanten berücksichtigt und auf Basis dessen eine Empfehlung nach bestem Wissen und Gewissen erteilt.

4.) Die Beratung nach fachlichen Kriterien im Rahmen eines sachgemäßen Ermessens, einschließlich einer persönlichen Empfehlung, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Mandanten zu erfüllen. Die Beratung erfolgt unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Mandanten zu zahlenden Prämie; weiterhin nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung/das Versicherungsunternehmen zu beurteilen oder nach der versicherten Person und deren Situation. Der Makler ist nicht verpflichtet, den günstigsten oder umfassendsten Versicherungsschutz am Markt, sondern Verträge zu vermitteln, die geeignet sind, die Bedürfnisse des Mandanten zu erfüllen.

5.) Den Hinweis an den Mandanten auf die üblichen und besonderen versicherungsvertraglichen Leistungsmerk-male und einen deshalb eingeschränkten Versicherungsschutz.

6.) Die Dokumentation der Mandantenwünsche und -bedürfnisse und des erteilten Rates sowie die ausdrücklichen Weisungen des Mandanten. Die Dokumentation erfolgt unter Berücksichtigung der Komplexität des an-gebotenen Versicherungsschutzes.

7.) Die nach Maßgabe des Versicherungsmaklervertrages befristete Verwaltung des vermittelten Vertragsverhältnisses. Der Mandant kann vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage nur verlangen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse ausschließlich aufgrund gesonderten Verlangens des Mandanten und veranlasst nach dessen Weisung eine Anpassung des Versicherungsschutzes.

8.) Die Prüfung und Weiterleitung von Unterlagen, die das vermittelte Versicherungsvertragsverhältnis betreffen.

9.) Die Unterstützung des Mandanten in der Korrespondenz und Abwicklung gegenüber dem Versicherer.

10.) Die jederzeitige Erteilung von Auskünften zu dem vermittelten Vertragsverhältnis auf Anfrage des Mandanten, soweit der Makler eigene Kenntnis hat.

11.) Die Information der Versicherer nur entsprechend der Weisungen seines Mandanten. Darüberhinausgehende Informationen werden an den/oder die Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6.2 Ausschlusstatbestände

Der Makler übernimmt nicht die gerichtliche Vertretung streitiger Versicherungsfälle.

Der Makler übernimmt nicht die Schadenabwicklung im Auftrag eines Versicherers.

§ 7 Vertragsdauer

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt mit der rechtskräftigen Unterzeichnung. Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Versicherungsmaklervertrag.

§ 8 Vergütung

Die Vergütung für die Beratung, die Vermittlung und den Abschluss über und von Versicherungsverträgen trägt das Versicherungsunternehmen mit den in den Versicherungsprämien enthaltenen Provisionen. Andere Leistungen, also etwa Betreuungs- und Verwaltungstätigkeiten nach Ablauf der im Versicherungsmaklervertrag genannten Frist oder für andere, vom Mandanten ohne den Makler geschlossene Verträge, sind gesondert zu vereinbaren.

§ 9 Haftungsbegrenzung / Haftungsausschlüsse/ Verjährung

Nach § 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Makler grundsätzlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Mandanten durch die Verletzung einer Pflicht nach den §§ 60, 61, 63 VVG entsteht. Daneben trifft ihn eine Haftung gemäß den §§ 280, 276, 675, 652, BGB, §§ 93 ff. HGB. Der Makler haftet grundsätzlich entsprechend diesen gesetzlichen Regelungen. Im Folgenden vereinbaren die Parteien eine Begrenzung dieser Haftung wie folgt:

1.) Die Haftung des Maklers ist im Falle leicht fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten auf einen Betrag von 1.500.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Der Makler hält bis zu dieser Summe eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Mandant die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Maklers auf eigene Kosten auf eine Deckungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Makler gibt hierzu eine Empfehlung ab. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der Makler und seine Erfüllungsgehilfen aber nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Mandant vertrauen darf.

2.) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden haftet der Makler, auch für ein Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.) Die in den vorstehenden Ziffern geregelten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen. Hierfür haftet der Makler in jedem Fall. Unberührt bleibt ferner die Haftung für sonstige Schäden wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen. Auch dafür haftet der Makler in jedem Fall. Das gilt auch für Schäden, die durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten der vom Makler eingesetzten Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

4.) Für Schäden, die allein dadurch entstehen, dass der Mandant seinen Obliegenheiten aus § 4 des Maklervertrages schuldhaft nicht nachkommt, haftet der Makler nicht. Eine Haftung des Maklers ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Erst- oder Folgeprämie schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang leistet.

5.) Der Makler ist nicht verpflichtet, auf seine eigenen Fehler oder die seiner Erfüllungsgehilfen hinzuweisen, so-fern nicht der Mandant eine konkrete schriftliche Anfrage stellt.

§ 10 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

1.) Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

2.) Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 11 Aufbewahrung von Unterlagen

1.) Der Makler hat die Mandantenunterlagen für die Dauer von 5 Jahren nach Erteilung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Makler den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung binnen 6 Wochen nach Erhalt nicht nachgekommen ist.

2.) Zu den Mandantenunterlagen im Sinne dieser Regelung gehören alle Schriftstücke, die der Makler aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für diesen erlangt hat. Dies gilt nicht für den Briefwechsel zwischen dem Makler und dem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere und Aufzeichnungen.

3.) Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Makler dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Makler kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.

§ 12 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 13 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerunternehmens, ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderliche Informationen und Unterlagen weitergegeben werden. Dem Mandanten bleibt das Recht vorbehalten, sich vom Vertrag zu lösen.

§ 14 Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

Der Makler ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der nach genannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de

§ 15 Schlussbestimmungen

1.) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Maklerfirma soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.

2.) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses. Anderes gilt nur für die im Versicherungsmaklervertrag, der Maklervollmacht, der Datenschutzerklärung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, nach denen einem Verhalten oder einem Schweigen ein bestimmter Erklärungswert zukommt.

3.) Sollten eine oder mehrere der vorausgegangenen Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Versicherungsmaklervertrages erhalten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn durch den Wegfall einzelner Klauseln eine Vertragspartei derart benachteiligt würde, dass ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 181 BGB (Insichgeschäft)

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft aus-schließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

§ 254 BGB (Mitverschulden)

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§ 60 VVG (Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers)

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.

(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.

§ 61 VVG (Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers)

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.

§ 63 VVG (Schadensersatz)

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittler)

(1) Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. In der Erlaubnis ist anzugeben, ob sie einem Versicherungsmakler oder einem Versicherungsvertreter erteilt wird. Die einem Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis beinhaltet die Befugnis, Dritte, die nicht Verbraucher sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten; diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der Versicherungsmakler das Unternehmen berät. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde.